Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von
installiert wird.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Das bedeutet, dass bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kWp nicht geprüft werden muss, ob die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird. Damit wird die Lage der Photovoltaik-Anlage per Gesetz über die installierte Bruttoleistung definiert.
Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung über 30 kWp können begünstigt sein, wenn nachgewiesen wird, dass sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird.
Seit dem 1. Mai 2022 besteht für alle Neubauten im Wohnbereich die Pflicht, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren.
Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab 1. Januar 2023 besteht nun ebenfalls die Photovoltaik-Pflicht.
§ 4 Absatz 1 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung
Ein nach Norden ausgerichtetes Dach fällt somit nicht unter die Photovoltaik-Pflicht.