Nullsteuersatz ab 1. Januar 2023

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, wenn die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird.

 

Voraussetzungen für die Anwendung des 0 % Umsatzsteuersatzes

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Das bedeutet, dass bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kWp nicht geprüft werden muss, ob die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird. Damit wird die Lage der Photovoltaik-Anlage per Gesetz über die installierte Bruttoleistung definiert.

 

Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung über 30 kWp können begünstigt sein, wenn nachgewiesen wird, dass sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird.

 

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Photovoltaik-Pflicht

Seit dem 1. Mai 2022 besteht für alle Neubauten im Wohnbereich die Pflicht, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren.

 

Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab 1. Januar 2023 besteht nun ebenfalls die Photovoltaik-Pflicht.
 

 

Mindestvoraussetzungen für geeignete Dachflächen

 

 § 4 Absatz 1 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung

  • Ein Dach muss über eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 m² verfügen. Bei Flachdächern darf die Fläche eine maximale Neigung von 20 Grad aufweisen; darüber hinaus muss sie keine Anforderungen erfüllen.
  • Handelt es sich um ein Steildach, darf dieses bei einer Neigung von 20 bis maximal 60 Grad nur nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen nach Süden ausgerichtet sein.

Ein nach Norden ausgerichtetes Dach fällt somit nicht unter die Photovoltaik-Pflicht.

 

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